Die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften verwendete Bezeichnung „Öffnung zur Rauchableitung“ hat in den vergangenen Jahren die bisher übliche Bezeichnung „geometrische Abzugsfläche“ auch in Ausschreibungen nahezu vollständig ersetzt. Anders als bei Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12 101 Teil 2, die im Windkanal vermessen werden, ist die Fläche der Öffnungen zur Rauchableitung geometrisch zu ermitteln. Dies kann an der Öffnung vor Ort oder anhand von Zeichnungen (unter Berücksichtigung der Einbausituation) erfolgen. Der Vortrag gibt einen Einblick in die Berechnung freier geometrischer Querschnitte.